Rechtsanwalt Jürgen Zeller

rechtsanwalt zeller

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahre 2004 unterstütze ich den stark wachsenden Fachbereich Arbeitsrecht unserer Kanzlei. Die Focussierung auf das Arbeitsrecht im Referat meines Kollegen RA Wohlfarth ermöglichte es mir, bereits 3 Jahre nach der Anwaltszulassung den Fachanwaltstitel zu erwerben. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht bin ich - ausschließlich auf Arbeitnehmerseite - im Individualarbeitsrecht und im kollektiven Arbeitsrecht sowohl beratend als auch vor Gericht tätig.

Schwerpunktmäßig befasse ich mich mit

  • Kündigungsschutzverfahren nach krankheits-, verhaltens- oder betriebsbedingten Kündigungen und Änderungskündigungen
  • Beendigung durch Aufhebungsvertrag
  • Entfristungsklagen
  • Rechtsschutz bei Versetzungen
  • Zielvereinbarungen
  • Rechtsschutz bei Pflichtverletzungen des Arbeitgebers
  • Rechtsschutz bei vertragswidriger Beschäftigung
  • Abmahnungsstreitigkeiten
  • Zeugnisstreitigkeiten und Ausarbeitung von Arbeitszeugnissen
  • Entgeltklagen
  • Teilzeitarbeit in der Elternzeit, Beschäftigungsanspruch nach Ende der Elternzeit
  • Durchsetzung des Anspruchs auf Teilzeitbeschäftigung
  • Streitigkeiten über Nebenbeschäftigungen und Wettbewerbsverbote

        und mit der Unterstützung von Betriebsräten bei der Sicherung Ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte, insbesondere im Rahmen von

  • Zustimmungsersetzungsverfahren nach §§ 99 Abs. 2, 100 BetrVG, 2a Abs. 1 Ziffer 1 ArbGG bei personellen Einzelmaßnahmen
  • Zustimmungsersetzungsverfahren nach §§ 103 Abs. 3 BetrVG, 2a Abs. 1 Ziffer 1 ArbGG bei Kündigung eines Betriebsratsmitglieds, Wahlvorstandes oder Wahlbewerbers
  • Amtsenthebungs- und Ausschlussverfahren nach §§ 23 Abs. 1BetrVG, 2a Abs. 1 Ziffer 1 ArbGG
  • Beschlussverfahren zur Durchsetzung des Freistellungsanspruchs und zur Kostentragung bei Schulungsteilnahme nach § 37 Abs. 6, 7, § 40 BetrVG
  • Statusverfahren zur Klärung der Eigenschaft als Leitender Angestellter nach § 5 Abs. 3 BetrVG
  • Durchsetzung von Betriebsvereinbarungen und Regelungsabreden

 

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